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Vertragsbestimmungen für die CE Expo 12

Hinweis: Das vorliegende Reglement und das Merkblatt für Standbaufirmen haben Vorrang vor den Bestimmungen der  Messe Schweiz!

1.  Zuteilung der Ausstellungsfläche und des Standorts
Auf Grund der vom Aussteller gewünschten Ausstellungsfläche erstellt die Messeleitung (Veranstalter CE-Messen GmbH und Beirat) einen Platzierungsplan, auf dem die individuelle Platzierung ersichtlich ist. Die Maximalfläche pro Marke beträgt 400m2 (Ausnahme EP). Neu-Anmeldungen von Ausstellern werden in der Reihenfolge der Anmeldung berücksichtigt. Die Messeleitung ist berechtigt, die Platzierung in zumutbarem Rahmen abweichend von den vom Aussteller gewünschten Massen oder Standformen vorzunehmen, wenn das Platzierungskonzept oder das Gesamtbild der Messe dies erfordern. Die Messeleitung ist in jedem Falle darum bemüht, ein für alle Aussteller optimales Platzierungskonzept zu entwerfen.
Über die Zulassung bzw. Ablehnung der Aussteller und somit über das Teilnehmerfeld entscheidet der Beirat in seiner Sitzung im Mai 2012 abschliessend. Begründungen der Entscheide sind nicht erforderlich.
Die endgültige Platzzuteilung wird dem Aussteller unter Beilage des Platzierungsplanes mitgeteilt. Der Veranstalter haftet dem Aussteller gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung seiner Ausstellungsfläche ergeben.

2.  Preise und Zahlungskonditionen
1) Es gelten die auf der Ausstelleranmeldung aufgeführten Preise und Leistungen.
2) Fälligkeiten: Die erste Rechnungsstellung von 50% der Fläche (gemäss Reservation) erfolgt per 1. Mai. Die zweite Rechnungsstellung von 50% der Fläche (gemäss Hallenplan) erfolgt per 1. August.  Evtl. Abweichungen und Zusatzleistungen werden mit der Schlussrechnung verrechnet. Alle Rechnungen sind jeweils zahlbar innert dreissig Tagen
3) Aussteller, welche die Zahlung der Platzmiete trotz Mahnung nicht termingerecht beglichen haben, werden nicht zugelassen, und ihre Ausstellungsfläche wird an Interessenten auf der Warteliste weitergegeben.
4) Eine Ausstellerdokumentation mit Bestellformularen für Elektro-, Telefon- und Wasseranschlüsse, für Mobiliar usw. geht der Ausstellerfirma rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn zu. resp. kann rechtzeitig vom Internet heruntergeladen werden.

3.  Platzmiete
1) Die Preise für die Teilnahme einschliesslich der Platzüberlassung sind aus der Ausstelleranmeldung ersichtlich. Die Preise schliessen die offiziellen Auf-und Abbauzeiten vor dem Veranstaltungsbeginn bzw. nach dem Veranstaltungsende ein.
2) Nimmt der angemeldete und zugelassene Aussteller, gleich aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil, ist die CE-Messen GmbH berechtigt, über den Platz anderweitig zu verfügen. Dies gilt auch, wenn die fälligen Zahlungen gemäss 2.3. für die Platzmiete nicht bezahlt wurden oder die bereitgestellte Fläche am Tag vor dem Veranstaltungsbeginn bis 18.00 Uhr nicht bezogen ist oder vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt bzw. nicht mehr personell besetzt gehalten wird oder wenn die angemeldeten und zugelassenen Waren nicht ausgestellt werden. Der angemeldete Aussteller haftet in jedem Fall für die volle Platzmiete. Der Ausschluss von künftigen Veranstaltungen ist zulässig, ein Schadenersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.
3) Informiert der vertragliche Aussteller die CE-Messen GmbH bis spätestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn über seine Nichtteilnahme, ermässigt sich seine Zahlung, sofern die CE-Messen GmbH die Fläche ohne Schaden anderweitig vergeben kann, ungeachtet seiner Haftung für Nebenkosten, auf eine Entschädigung von 1/3 der Platzmiete.

4.  Standpräsenz
Die Stände müssen während der ganzen Ausstellungsdauer durch Standpersonal besetzt sein.

5.  Produktepräsentationen, Vorführungen
Bei Produktepräsentationen oder sonstigen vom Aussteller initiierten verkaufsfördernden Aktionen sowohl am Stand als auch auf dem gesamten Messegelände muss auf die anderen Aussteller Rücksicht genommen werden. Grundsätzlich gilt, dass normale Verkaufsgespräche möglich sein sollen. Animationen sind generell bewilligungspflichtig.

6.  Höhere Gewalt
Bei Vorliegen zwingender Gründe (unvorhergesehene politische oder wirtschaftliche Ereignisse) oder im Falle höherer Gewalt ist die Messeleitung berechtigt, die Messe zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusagen. In solchen Ausnahmefällen haben die Aussteller weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz, die Messeleitung lehnt jede Haftung ab und die Miete der Ausstellungsfläche verfällt bis zu einem Betrag, der den der Messeleitung entstandenen Kosten (inkl. Miete der Räumlichkeiten) entspricht. Bereits geleistete Zahlungen werden nach Abzug der angefallenen Kosten und Aufwendungen zurückerstattet.

7.  Haftung des Veranstalters und der Aussteller
Versicherung ist Sache des Ausstellers. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für die Ausstellungsgüter und Standein-richtungen und schliesst jede Haftung aus. Der Aussteller ist dafür besorgt, an seinen ausgestellten Geräten und Maschinen Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Aussteller haftet für Personen- und Sachschäden, die durch seine Ausstellungsgüter entstehen, insbesondere auch bei Auf- und Abbau.

8.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen der Aussteller mit dem Veranstalter unterstehen dem schweizerischen Recht. Als Gerichtsstand wird ausdrücklich das Domizil des Veranstalters anerkannt.

Daten:
Aufbau: Ab Donnerstag 6. September 2012
Messe: Sonntag 09. bis Mittwoch 12. September 2012
Öffnungszeiten: 09:00 bis 18:00 Uhr (Messeschluss Mittwoch um 16:00 Uhr)
Abbau: Nach Messeschluss bis Donnerstag 13. September 2012, 17.00 Uhr



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